Sie sind hier: Gutachter Gutachterwesen  
 GUTACHTERWESEN
Neutralitätserfordernis des Sachverständigen
Geheimniskrämer: medizinische Gutachter
 GUTACHTER
Gutachterwesen
Empfehlungen zur Abfassung von Gutachten

GUTACHTERWESEN

Behandlungsfehler - Gutachterunwesen - Arzthaftung


Nicht mehr nur von einer Vielzahl Betroffener wird das derzeitige Gutachterwesen besonders im medizinischen Bereich als äußerst mangelhaft empfunden. Auch Fachleute und prominente Vertreter aus dem medizinischen und juristischen Bereich erkennen die bestehenden Unzulänglichkeiten hinsichtlich der offenbar nicht nur empfundenen Ungerechtigkeiten bei der Erstellung und juristischen Umsetzung von medizinischen Gutachten an.

Als Mißstand wird meist angeprangert, dass Gutachten aus dem medizinischen Bereich häufig sogenannte "Gefälligkeitsgutachten" sind, die entweder dem Arztkollegen aus falsch verstandenem Berufsethos nicht schaden sollen oder dem potentiell finanzstarken Gegner eines Rechtsstreits in die Hände spielen, nach dem Motto, wie es der Rechtsanwalt Dr. Hugo Lanz schrieb: "Wes Brot ich ess, ..." in "Zweiklassenrecht durch Gutachterkauf" (abeKra in Berufskrankheiten aktuell Nr. 24/25, www.abekra.de; derzeit noch zu finden unter www.ariplex.com/ama/amagut02.htm).

Zunehmend werden auch von Betroffenen die Mißstände öffentlich benannt, potentielle Verursacher stimmen aus objektiver Sicht in diesem Tenor ein. Auch im weiteren deutschsprachigen Raum wurde schon vor Jahren erkannt, dass es einer gesetzlichen Reglementierung hinsichtlich des medizinischen Gutachterwesens bedarf.
So hat der schweizer Chefarzt des Instituts für Anästhesie am Spital Interlaken und Nationalrat der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz Paul Günter schon Anfang 1998 eine zentrale Sammelstelle für erstellte Gutachten bei medizinischen Kunstfehlern gefordert. Gleichzeitig reichte eine weitere Eingabe beim schweizerischen Bundesrat mit der Forderung nach einer "Kommission zur Untersuchung schwerer medizinischer Zwischenfälle" ein.

In rechtlicher Hinsicht eröffnet seit Umsetzung des Zweiten Schadensrechtsänderungsgesetzes der § 839a BGB die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruches gegen den Gutachter:
"Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist dieser zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht."

Hierdurch schließt der Gesetzgeber teilweise eine Lücke im bisherigen Schadensersatzrecht. Allerdings sind die Einschränkungen so immens, dass den Betroffenen weiterhin kaum ein Ansatz bleibt, um effektiv gegen die in aller Regel finanzstarken Auftraggeber solcher Gutachten (Versicherer, Leistungsträger und dgl.) und dem ihnen entgegengestellen Pool an - vermeintlichen - Fachleuten entgegentreten zu können.
Schon ein geschlossener Vergleich, der das gerichtliche Verfahren beendet, schließt diese Bestimmung als Anspruchsgrundlage wieder aus, da eben die in der Betimmung verlangte "gerichtliche Entscheidung" nicht besteht (OLG Nürnberg, Beschluss vom 7. März 2011 - Az. 12 W 456/11).

Die Materie ist kompliziert und höchst intransparent, weshalb es leicht ist, von interessierter aber auch von höchster Stelle Desinformation zu verbreiten. Im Leistungsfall eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder bei einer Berufserkrankung mit erheblichen Leistungseinbußen haben es Betroffene ja plötzlich mit - für die meisten bis dahin - völlig unbekannten Sachgebieten, rechtlichen Regelungen und Behörden zu tun.

Zahlreiche Vereine, Selbsthilfegruppen und Einzelkämfer in Sachen "Gutachterunwesen" sprechen eine deutliche Sprache. Dies hat auch vorgenannter Arzt und schweizer Nationalrat Paul Günther erkannt.
Aber auch zahlreiche Medien haben in Zeitschriften und Fernsehproduktionen dieses Thema bereits aufgegriffen (Allein gegen die Versicherung - Unfallopfer kämpfen um ihr Recht Reportagereihe, Deutschland, 12.03.06 kommt in der ZDF Reportage).

Zu Gutachten allgemein im Artikel "RECHT: IM NAMEN DES GUTACHTERS", aus FOCUS Nr. 12 (1995). ein Zitat:

'Die Gutgläubigkeit der Leute ist wirklich verblüffend', konstatiert der Stuttgarter Rechtsanwalt Henner Hörl aus seiner langjährigen Praxis, 'ein Gutachter ist für sie gleichbedeutend mit einem unantastbaren Gütesiegel.' Tatsächlich aber haben nur wenige das Qualitätssignum auch verdient.

Wie dem zu begegnen ist, kann ein Anstoß des RA Dory aufzeigen, dem das Problem im Zusammenhang mit der Schadensregulierung von Fahrzeugunfällen und den hier zu beauftragenden Sachverständigen immer wieder Herausforderung war. Seine Antwort darauf ist einem Artikel entnommen, der hier freundlichst wiedergegeben werden darf.