Betrifft unser AZ: Rechtssache ……….. Beteiligte: 1. unser Mandant/in: Pkw/Lkw:
G u t a c h t e r a u f t r a g
2. Herrn/Frau/Firma……..
Kraftfahrzeug:……………….. Versicherung:………………
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichneter Angelegenheit beabsichtigen wir, Sie namens und im Auftrage unserer Mandantschaft mit der Erstellung eines Schadensgutachtens am o.g. Fahrzeug meiner Mandantschaft zu beauftragen.
Aus haftungsrechtlichen Gründen und zur Vermeidung einer Interessenkollision habe ich Sie allerdings aufzufordern, mir vorab zu bestätigen, dass Sie
1. mit der Gegenseite, insbesondere mit der benannten Versicherung, nicht im Wege einer Kooperationsvereinbarung oder einer sonstigen Vereinbarung, Kraft derer Sie an der Erstellung eines objektiven, neutralen Gutachtens gehindert sind, verbunden sind
2. das erstellte Gutachten ohne ausdrückliche Weisung des Unterzeichners der Gegenseite das, insbesondere der regulierungspflichtigen Versicherung nicht zur Verfügung stellen,
3. die Ermittlung des Schadens, insbesondere die Feststellung
der Reparaturkosten
der Wertminderung
des Wiederbeschaffungswertes
des Restwertes
und der eventuellen Reparaturwürdigkeit in sogenannten 130 % Fällen (gegebenenfalls auch bezüglich der Verwendung von Gebrauchtteilen) unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtsprechung ermitteln (die Rechtsgrundlagen können hierzu gerne bei uns erfragt werden).
Soweit Sie die vorstehende Bestätigung zu erteilen vermögen, erfolgt eine sofortige Auftragserteilung.
Soweit zwischen Ihnen und der Gegenseite eine auch nur irgendwie geartete vertragliche Vereinbarung existiert, bitte ich diese dem Unterzeichner vorzulegen, damit nach Auswertung der Vereinbarung über Ihre Beauftragung in Abstimmung mit der Mandantschaft disponiert werden kann.
Für den Fall, dass Ihre Auskunft sich zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig herausstellen sollte, wird folgendes vereinbart:
a) die Beauftragung entfällt rückwirkend,
b) das Gutachter-Honorar wird komplett zurückerstattet,
c) Sie verpflichten sich zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von € 3.000,00 zu Händen des Unterzeichners
d) Sie stellen meine Mandantschaft von den aus Ihrem Fehlverhalten resultierenden Schäden und
Rechtsverfolgungskosten frei.
In Erwartung Ihrer Rückbestätigung durch Unterzeichnung nachfolgender Annahmeerklärung sehe ich – angesichts der Eilbedürftigkeit der Beauftragung eines Sachverständigen – binnen
12 Stunden ab Eingang dieses Faxschreibens
entgegen.
Mit freundlichen Grüßen ……….
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Bestätigung/Erklärung:
Wir stehen in keiner vertragsmäßigen oder sonstigen Verbindung (wie oben bezeichnet) mit der Gegenseite.
Wir stehen in vertraglicher Verbindung mit der Gegenseite, unsere Neutralität ist hierdurch nicht beeinträchtigt (In Anlage übersenden wir Ihnen zum Zwecke der Überprüfung eine Ausfertigung der Vertragsurkunde).
(nicht Zutreffendes bitte streichen)
Wir beachten die einschlägige Rechtsprechung des BGH. Wir sind mit sämtlichen o.g. Bedingungen einverstanden.
Sachverständigenbüro
AZ:
In der Rechtssache ./.
wird beantragt, den zu beauftragenden Sachverständigen zunächst wie folgt zu befragen:
„Stehen Sie, Ihr Büro oder Ihre Sachverständigenorganisation in irgendeiner vertragsmäßigen oder sonstigen Abhängigkeit zu einer der beteiligten Prozessparteien“.
Anlass für diese Fragestellung ist, dass dem Unterzeichner bekannt ist, dass zahlreiche Sachverständigenbüros und Sachverständigenorganisationen über stillschweigende Kooperationsvereinbarungen mit zahlreichen Versicherungen, Leasinggesellschaften und sonstigen Unternehmen verbunden sind.
In der Vergangenheit musste der Unterzeichner zum wiederholten Male feststellen, dass die Sachverständigen, insbesondere von größeren Organisationen, über die ihnen bekannten internen Vereinbarungen, z. B. mit der Versicherungswirtschaft, keine Auskunft erteilt und sodann Gutachtenaufträge erlangt haben.
Gerade der Umstand, dass die Nichtoffenlegung derartiger vertraglicher Verbindungen erfolgt, zeigt, dass es einem derartigen Sachverständigen/einer derartigen Sachverständigenorganisationen an der gebotenen Neutralität mangelt.
Dieser halben ist eine förmliche Anfrage vor der Auftragserteilung erforderlich. Die Nichterteilung oder die Erteilung einer unrichtigen Auskunft führt ohne weiteres dazu, dass der Verdacht einer Befangenheit des Sachverständigen gegeben ist.